AGB
1. Anwendungs- und Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Rechtsbeziehung zwischen der Birs HydroMet GmbH und deren Kunden, insbesondere für den Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Rechtsgeschäften zwischen Birs HydroMet GmbH und den Abnehmern für den Kauf der Produkte und Dienstleistungen der Birs HydroMet GmbH. Sie gelten als angenommen und vom Kunden akzeptiert, sobald zwischen Birs HydroMet GmbH und dem Kunden ein Vertrag unter Hinweis der Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommt. Insbesondere mit der Bestellung eines Produkts oder einer Dienstleistung erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit den AGB einverstanden. Abweichende Regelungen und/oder weitergehende Verpflichtungen können nur durch ausdrückliche, schriftliche und auf den Einzelfall beschränkte Vereinbarungen zwischen Birs HydroMet GmbH und den jeweiligen Kunden getroffen werden. Zu den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sich Birs HydroMet GmbH ausdrücklich und schriftlich damit einverstanden erklärt.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen Birs HydroMet GmbH und dem Kunden kommt mündlich oder durch schriftliche Bestätigung der Bestellung durch Birs HydroMet GmbH zustande. Bei einem Entgelt von über CHF 5‘000 oder Spezialanfertigungen kann Birs HydroMet eine unterzeichnete Bestellung verlangen. Im Falle einer schriftlichen Bestätigung kann diese auch per E-Mail erfolgen. Im Falle einer Offertanfrage eines Kunden erfolgt ein Angebot von Birs HydroMet GmbH, welches unentgeltlich ist, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde. Das Angebot ist während der von Birs HydroMet GmbH gesetzten Frist verbindlich. Soweit im Angebot keine anderslautende Frist vorgesehen ist, bleibt Birs HydroMet GmbH während drei (3) Monaten an das Angebot gebunden.
3. Preise
Die Preise von Birs HydroMet GmbH sind freibleibend und verstehen sich ab Werk, soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird. Porto, Mehrwertsteuer, Verpackungs- und Transportkosten sind nicht in den Preisen inbegriffen und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern die Parteien keine abweichende Regelung vorsehen.
4. Zahlung
Die Rechnungen sind, unter Vorbehalt einer abweichenden vertraglichen Regelung, von den Kunden spätestens innerhalb von 30 Tagen seit Rechnungsdatum zu zahlen. Der letzte Tag der Zahlungsfrist von 30 Tagen gilt als Verfalltag, weshalb der Zahlungsverzug automatisch und ohne Inverzugsetzung eintritt, wenn der Kunde den Rechnungsbetrag nicht am letzten Tag der Zahlungsfrist an Birs HydroMet GmbH einzahlt. Birs HydroMet GmbH ist berechtigt, ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5% zuzüglich Spesen in Rechnung zu stellen. Birs HydroMet GmbH ist befugt, eine Vorauszahlung und eine Zahlung bei Erhalt der Ware zu verlangen.
5. Fristen
Birs HydroMet GmbH bemüht sich, den terminlichen Wünschen der Kunden soweit als möglich entgegenzukommen. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wird, erfolgt die Angabe von Fristen gegenüber Kunden unverbindlich, weshalb Birs HydroMet GmbH keine Haftung für allfällige Schäden bei Verzögerungen (insbesondere von Lieferungen) übernimmt. Dasselbe gilt für die Installation von Produkten. Bei Verzögerungen ist unter Vorbehalt einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung insbesondere ein Vertragsrücktritt und/oder die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch die Kunden ausgeschlossen.
6. Höhere Gewalt
Birs HydroMet GmbH ist berechtigt, von Bestellungen und/oder Installationen von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, wenn höhere Gewalt (wie Unruhen, Krieg, terroristische Aktivitäten, Feuer, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrungen, Ein- oder Ausfuhrblockaden etc.), deren Erfüllung verunmöglicht, gleichgültig ob die höhere Gewalt bei Birs HydroMet GmbH, beim Hersteller, Lieferanten, Spediteur, Frachtführer oder Kunden eintritt. Bei Versendung der Produkte gehen Nutzen und Gefahr mit der Versendung (Übergabe an Spediteur, Frachtführer, Poststelle etc.) auf den Kunden über. Bei Installation der Produkte gehen Nutzen und Gefahr mit deren Fertigstellung (Vollendung) auf den Kunden über. Die Parteien vereinbaren nach Fertigstellung der Installation der Produkte einen Termin für deren Abnahme (vgl. Mängelrüge gemäss Ziff. 8).
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, inklusive Verzugszinsen und Kosten, besteht zu Gunsten der Birs HydroMet GmbH ein Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Produkten gemäss Art. 715 ZGB. Der Kunde erteilt Birs HydroMet GmbH ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehaltsregister beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnsitz/Sitz des Kunden anzumelden. Der Kunde verpflichtet sich, während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts die erworbenen Produkte weder zu verkaufen, noch zu belasten oder an Dritte herauszugeben und Birs HydroMet GmbH über einen allfälligen Wohnsitz- / Sitzwechsel rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.
8. Mängelrüge bei Produkten
Der Kunde hat die Produkte innerhalb von 14 Tagen nach deren Ablieferung und bei Versendung nach deren Erhalt auf Mängel zu überprüfen. Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, erfolgt bei den Installationen eine Abnahme, bei welcher in Anwesenheit des Kunden ein Testverfahren durchgeführt und ein Abnahmeprotokoll erstellt wird. Die Mängelrügefrist von 14 Tagen wird mit Abnahme der Installationen ausgelöst, sofern keine ausdrückliche Genehmigung durch den Kunden erfolgt. Sollte der Kunde allfällige Mängel feststellen, hat er diese innerhalb der erwähnten Rügefrist von 14 Tagen schriftlich bei Birs HydroMet GmbH anzuzeigen. Die Mängelrüge kann auch per Fax oder E-Mail erfolgen. Versteckte Mängel sind 14 Tage nach deren Entdeckung anzuzeigen. Erfolgt eine verspätete Mängelrüge sind die Gewährleistungsansprüche des betreffenden Kunden verwirkt.
9. Sachgewährleistung bei Produkten
Unter dem Begriff „Mangel“ wird ausschliesslich die mangelhafte Funktionalität der Geräte verstanden (sog. Funktionsgarantie). Wurde ein Mangel vom Kunden rechtzeitig gerügt, räumt Birs HydroMet GmbH den folgenden Sachgewährleistungsanspruch ein:
Bei Produkten wird kostenlos nach Wahl der Birs HydroMet GmbH ein mangelfreies Ersatzgerät oder ein Ersatzteil geliefert. Allfällige Folgekosten für deren Ein- und Ausbau sowie alle weiteren Aufwendungen werden vom Kunden getragen.
Bei Spezialanfertigungen, die in den Dokumenten der Birs HydroMet GmbH als solche bezeichnet wurden, entfällt der Sachgewährleistungsanspruch, da sie weder umgetauscht noch zurückgenommen werden können. Ausser der Kunde kann eindeutig und schriftlich der Birs HydroMet GmbH die Lieferung eines anderen als des bestellten Produkts nachweisen.
Die Lieferung des Ersatzgeräts oder des Ersatzteils erfolgt innerhalb angemessener Frist. Im Falle der Mangelhaftigkeit einer ganzen Serie von Geräten oder Mängeln von erheblichem Umfang haben davon betroffene Kunden den Umständen entsprechend eine längere Frist für die Ersatzlieferung zu dulden. Die Sachgewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von einem (1) Jahr nach Ablieferung/Fertigstellung an den Kunden. Für Ersatzgeräte oder Ersatzteile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, höchstens aber 12 Monate ab Auslieferung der ursprünglichen Bestellung.
10. Haftungsbeschränkung
Birs HydroMet GmbH haftet, soweit gesetzlich zulässig, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, und haftet nicht für Handlungen und Unterlassungen, welche Hilfspersonen zuzurechnen sind. In keinem Fall haftet Birs HydroMet GmbH für Mängel oder Schäden, welche auf Handlungen (z.B. falsche Anwendung usw.) oder Unterlassungen (z.B. Nichtbeachtung von Bedienungs-, Umgangs-, Wartungs- oder Installationsvorschriften usw.) durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind. Für Kosten und Schäden im Zusammenhang mit der rechtswidrigen Verwendung der Geräte durch den Kunden haftet Birs HydroMet GmbH nicht, sofern der Kunde nicht schriftlich auf die Verwendungsabsichten des Gerätes hinweist und die vorgängige Einleitung der entsprechenden Massnahmen von Birs HydroMet GmbH verlangt.
11. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sämtliche Rechtsbeziehungen unterstehen materiellem Schweizerischem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf. Erfüllungsort ist der Sitz von Birs HydroMet GmbH bzw. Reinach (BL). Als ausschliesslicher Gerichtsstand wird Reinach BL (Bezirksgericht Arlesheim) vereinbart.
Birs HydroMet GmbH
Schönmattstrasse 8
4153 Reinach/BL
CHE-178.025.699 MWST.
gültig ab 16. Februar 2015